Die Pflichten der Schöffen
Das Schöffenamt legt dem Amtsinhaber aber auch weitgehende Pflichten auf, die zum Teil massive Beeinträchtigungen der Privatsphäre des Schöffen nach sich ziehen können. Auch hierüber sollten die Bewerber für das Amt und die Organisationen, die Vorschläge für die Besetzung machen, ausreichend informiert sein.
1. Teilnahme an den Sitzungen
Die Schöffen sind zur Teilnahme an den Hauptverhandlungen, zu denen sie ausgelost wurden, verpflichtet. Hiervon können sie nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen entbunden werden. Das sind neben den Fällen, in denen der Schöffe von der Teilnahme bereits durch Gesetz oder wegen Befangenheit ausgeschlossen ist, gemäß § 54 GVG nur solche, in denen ein Schöffe verhindert ist, bei Gericht zu erscheinen (Unfall, Krankheit usw.), oder in denen ihm ein Erscheinen bei Gericht nicht zuzumuten ist (Anreise aus einem entfernten Urlaubsort, Prüfung usw.). Ansonsten müssen persönliche Verpflichtungen und Interessen hinter dem Schöffendienst zurückstehen. Die Möglichkeiten, von der Teilnahme entbunden zu werden, werden sehr eng gehandhabt, weil nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Gesetzlicher Richter ist der Spruchkörper in seiner durch Geschäftsverteilung und Auslosung bestimmten Zusammensetzung, die grundsätzlich nicht verändert werden darf, um einer Manipulation bei der Besetzung des Gerichts entgegenzuwirken. Eine Verletzung dieses Prinzips macht ein Urteil anfechtbar.
Pflicht zur Teilnahme bedeutet aber auch, dass sich der Schöffe zu jeder Frage, die er mit zu entscheiden hat, eine Auffassung zu bilden hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Auch der Schöffe, der einen Angeklagten für unschuldig hält, muss – wenn er mit der entsprechenden Mehrheit überstimmt wurde – sich eine Meinung zu der dann zu verhängenden Strafe bilden und entsprechend an der Abstimmung teilnehmen.
Die Zahl der Schöffen ist so bestimmt, dass jeder zu etwa zwölf Sitzungen im Jahr herangezogen wird. Insbesondere beim Landgericht kann es vorkommen, dass sich eine Hauptverhandlung über mehrere Sitzungstage erstreckt. Da das Gericht von der ersten bis zur letzten Sekunde in der gleichen Besetzung verhandeln muss, muss auch der Schöffe an allen Sitzungstagen teilnehmen, auch wenn sich die Verhandlung über Monate hinstreckt, was in Wirtschaftstrafsachen oder bei Kapitaldelikten (Mord, Totschlag usw.) nicht selten passiert. Solche Verhandlungen können für den Schöffen, seinen Arbeitgeber oder den Betrieb eines selbstständigen Schöffen belastend sein. Eine Befreiung vor Beginn der Hauptverhandlung ist – abgesehen von dem Fall der (körperlichen) Verhinderung - nur dann möglich, wenn die Teilnahme für den Schöffen unzumutbar ist.
2. Neutralität und Unbefangenheit
Der Angeklagte hat ein Recht darauf, dass seine Richter ihm ohne Vorurteile entgegentreten. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung. Der Schöffe ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er darf sich weder von Zu- noch Abneigungen beeinflussen lassen. Auch von Veröffentlichungen in der Presse darf er sich nicht beirren lassen. Sollte er sich einmal nicht unbefangen fühlen, so hat er den übrigen Mitgliedern des Gerichts dies mitzuteilen. Er hat sein Urteil aus keiner anderen Quelle als aus dem Inhalt der Beweisaufnahme zu schöpfen.
3. Verschwiegenheit
Jeder Richter unterliegt der Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt (neben dem Verbot, aus nichtöffentlichen Sitzungen zu berichten) vor allem für das Beratungsgeheimnis. Über das, was in der Beratung erörtert wurde, insbesondere die Auffassung und das Stimmverhalten der anderen Mitglieder des Gerichtes, ist Stillschweigen zu bewahren. Auch das Ergebnis der Abstimmung unterliegt der Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Nachprüfung von Gesetzwidrigkeiten bei der Berufung erforderlich ist.
Das Schöffenamt legt dem Amtsinhaber aber auch weitgehende Pflichten auf, die zum Teil massive Beeinträchtigungen der Privatsphäre des Schöffen nach sich ziehen können. Auch hierüber sollten die Bewerber für das Amt und die Organisationen, die Vorschläge für die Besetzung machen, ausreichend informiert sein.
1. Teilnahme an den Sitzungen
Die Schöffen sind zur Teilnahme an den Hauptverhandlungen, zu denen sie ausgelost wurden, verpflichtet. Hiervon können sie nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen entbunden werden. Das sind neben den Fällen, in denen der Schöffe von der Teilnahme bereits durch Gesetz oder wegen Befangenheit ausgeschlossen ist, gemäß § 54 GVG nur solche, in denen ein Schöffe verhindert ist, bei Gericht zu erscheinen (Unfall, Krankheit usw.), oder in denen ihm ein Erscheinen bei Gericht nicht zuzumuten ist (Anreise aus einem entfernten Urlaubsort, Prüfung usw.). Ansonsten müssen persönliche Verpflichtungen und Interessen hinter dem Schöffendienst zurückstehen. Die Möglichkeiten, von der Teilnahme entbunden zu werden, werden sehr eng gehandhabt, weil nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Gesetzlicher Richter ist der Spruchkörper in seiner durch Geschäftsverteilung und Auslosung bestimmten Zusammensetzung, die grundsätzlich nicht verändert werden darf, um einer Manipulation bei der Besetzung des Gerichts entgegenzuwirken. Eine Verletzung dieses Prinzips macht ein Urteil anfechtbar.
Pflicht zur Teilnahme bedeutet aber auch, dass sich der Schöffe zu jeder Frage, die er mit zu entscheiden hat, eine Auffassung zu bilden hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Auch der Schöffe, der einen Angeklagten für unschuldig hält, muss – wenn er mit der entsprechenden Mehrheit überstimmt wurde – sich eine Meinung zu der dann zu verhängenden Strafe bilden und entsprechend an der Abstimmung teilnehmen.
Die Zahl der Schöffen ist so bestimmt, dass jeder zu etwa zwölf Sitzungen im Jahr herangezogen wird. Insbesondere beim Landgericht kann es vorkommen, dass sich eine Hauptverhandlung über mehrere Sitzungstage erstreckt. Da das Gericht von der ersten bis zur letzten Sekunde in der gleichen Besetzung verhandeln muss, muss auch der Schöffe an allen Sitzungstagen teilnehmen, auch wenn sich die Verhandlung über Monate hinstreckt, was in Wirtschaftstrafsachen oder bei Kapitaldelikten (Mord, Totschlag usw.) nicht selten passiert. Solche Verhandlungen können für den Schöffen, seinen Arbeitgeber oder den Betrieb eines selbstständigen Schöffen belastend sein. Eine Befreiung vor Beginn der Hauptverhandlung ist – abgesehen von dem Fall der (körperlichen) Verhinderung - nur dann möglich, wenn die Teilnahme für den Schöffen unzumutbar ist.
2. Neutralität und Unbefangenheit
Der Angeklagte hat ein Recht darauf, dass seine Richter ihm ohne Vorurteile entgegentreten. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung. Der Schöffe ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er darf sich weder von Zu- noch Abneigungen beeinflussen lassen. Auch von Veröffentlichungen in der Presse darf er sich nicht beirren lassen. Sollte er sich einmal nicht unbefangen fühlen, so hat er den übrigen Mitgliedern des Gerichts dies mitzuteilen. Er hat sein Urteil aus keiner anderen Quelle als aus dem Inhalt der Beweisaufnahme zu schöpfen.
3. Verschwiegenheit
Jeder Richter unterliegt der Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt (neben dem Verbot, aus nichtöffentlichen Sitzungen zu berichten) vor allem für das Beratungsgeheimnis. Über das, was in der Beratung erörtert wurde, insbesondere die Auffassung und das Stimmverhalten der anderen Mitglieder des Gerichtes, ist Stillschweigen zu bewahren. Auch das Ergebnis der Abstimmung unterliegt der Schweigepflicht. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Nachprüfung von Gesetzwidrigkeiten bei der Berufung erforderlich ist.