Straf- und haftungsrechtliche Gleichstellung mit den Berufsrichtern
Die Gleichstellung des Schöffen mit dem Berufsrichter beinhaltet, dass sie auch in strafrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind. Der Schöffe ist Amtsträger und Richter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB. Er kann wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Rechenschaft gezogen werden.
Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufung oder Revision aufgehoben wurde, kann ein Schöffe nicht haftbar gemacht werden. Für den Schöffen gilt wie für den Berufsrichter im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 34 GG das sog. Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB. Für den (ehrenamtlichen) Richter bedeutet das, dass er nur dann zum Schadenersatz herangezogen werden kann, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat, die eine Straftat darstellt. Im Falle einer (bloß) dienst- oder zivilrechtlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann nur der Berufsrichter in Regress genommen werden. Ein Haftungsrückgriff auf den Schöffen ist nicht möglich. Dies folgt daraus, dass die entsprechenden Verweisungen auf die beamtenrechtlichen Regressregeln im Deutschen Richtergesetz und in den Landesrichtergesetzen nur für die Berufsrichter gelten und die Schöffen und anderen ehrenamtlichen Richter nicht einbeziehen.
Ansonsten besteht eine vermögensrechtliche Haftung nur im Rahmen des § 56 GVG. Danach haftet ein Schöffe, der sich ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig zur Sitzung einfindet oder sich in sonstiger Weise seinen Obliegenheiten entzieht. Gegen ihn kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dies hat zwingend zur Folge, dass er auch die durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten des Verfahrens tragen muss.
Die Gleichstellung des Schöffen mit dem Berufsrichter beinhaltet, dass sie auch in strafrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind. Der Schöffe ist Amtsträger und Richter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB. Er kann wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Rechenschaft gezogen werden.
Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufung oder Revision aufgehoben wurde, kann ein Schöffe nicht haftbar gemacht werden. Für den Schöffen gilt wie für den Berufsrichter im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 34 GG das sog. Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB. Für den (ehrenamtlichen) Richter bedeutet das, dass er nur dann zum Schadenersatz herangezogen werden kann, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat, die eine Straftat darstellt. Im Falle einer (bloß) dienst- oder zivilrechtlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann nur der Berufsrichter in Regress genommen werden. Ein Haftungsrückgriff auf den Schöffen ist nicht möglich. Dies folgt daraus, dass die entsprechenden Verweisungen auf die beamtenrechtlichen Regressregeln im Deutschen Richtergesetz und in den Landesrichtergesetzen nur für die Berufsrichter gelten und die Schöffen und anderen ehrenamtlichen Richter nicht einbeziehen.
Ansonsten besteht eine vermögensrechtliche Haftung nur im Rahmen des § 56 GVG. Danach haftet ein Schöffe, der sich ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig zur Sitzung einfindet oder sich in sonstiger Weise seinen Obliegenheiten entzieht. Gegen ihn kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dies hat zwingend zur Folge, dass er auch die durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten des Verfahrens tragen muss.