Entschädigung und Schutzrechte
Die Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. Sie erhalten eine Entschädigung für
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Zeitversäumnis in Höhe von 7,- €/Std.;
Nachteile bei der Haushaltsführung, wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,- €/Std.;
Fahrtkosten;
die Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle, wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet;
Kosten, die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen;
besonderen Aufwand.
Durch die Heranziehung zum Schöffendienst können dem Amtsinhaber durchaus Nachteile entstehen, vor denen ihn der Gesetzgeber schützen will. Deshalb ist im Jahre 2005 das Deutsche Richtergesetz um Schutzrechte für die ehrenamtlichen Richter ergänzt worden. Nach § 45 Abs. 1 a DRiG
darf der Schöffe weder in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt noch wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden;
ist er für die Zeit seiner Amtstätigkeit von dem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen;
ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes unzulässig.
Nach Satz 4 dieser Vorschrift bleiben weitergehende Regelungen eines Landes unberührt. Dieser Satz ist im Hinblick auf Art. 110 der brandenburgischen Landesverfassung aufgenommen worden. In Brandenburg genießen die ehrenamtlichen Richter einen weitergehenden Kündigungsschutz. Danach ist die Kündigung eines ehrenamtlichen Richters nur dann zulässig, wenn Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vorliegen.
Die Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. Sie erhalten eine Entschädigung für
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Zeitversäumnis in Höhe von 7,- €/Std.;
Nachteile bei der Haushaltsführung, wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,- €/Std.;
Fahrtkosten;
die Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle, wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet;
Kosten, die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen;
besonderen Aufwand.
Durch die Heranziehung zum Schöffendienst können dem Amtsinhaber durchaus Nachteile entstehen, vor denen ihn der Gesetzgeber schützen will. Deshalb ist im Jahre 2005 das Deutsche Richtergesetz um Schutzrechte für die ehrenamtlichen Richter ergänzt worden. Nach § 45 Abs. 1 a DRiG
darf der Schöffe weder in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt noch wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden;
ist er für die Zeit seiner Amtstätigkeit von dem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen;
ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes unzulässig.
Nach Satz 4 dieser Vorschrift bleiben weitergehende Regelungen eines Landes unberührt. Dieser Satz ist im Hinblick auf Art. 110 der brandenburgischen Landesverfassung aufgenommen worden. In Brandenburg genießen die ehrenamtlichen Richter einen weitergehenden Kündigungsschutz. Danach ist die Kündigung eines ehrenamtlichen Richters nur dann zulässig, wenn Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vorliegen.