Rechtsstellung
Rechte und Pflichten der Schöffen Grundsatz: Nach §§ 30, 77 Abs. 1 GVG üben die Schöffen das Richteramt während der Hauptverhandlung - soweit das Gesetz nichts anderes regelt - in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie die Berufsrichter, und zwar auch bei Entscheidungen, die mit der Urteilsfindung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen. Das bedeutet: Im Laufe der Hauptverhandlung ist der Schöffe Richter mit den gleichen Befugnissen wie die Berufsrichter, es sei denn, es ist ausdrücklich gesetzlich etwas anderes geregelt. Wann er von einer Entscheidung ausgeschlossen ist, erfährt er auf die Frage: „Wo steht das im Gesetz?“ Gibt es keine geschriebene Rechtsnorm, sind die Schöffen zu denselben Handlungen befugt wie die Berufsrichter. I. Rechte in der Hauptverhandlung 1. Informationsrechte 2. Mitwirkung an der Beweisaufnahme 3. Mitwirkung an Entscheidungen 4. Beratung und Abstimmung 5. Entschädigung 6. Beratungsbedarf II. Pflichten in der Hauptverhandlung 7. Pflicht zur Ausübung des Amtes und Befreiung 8. Folgen unentschuldigten Verspätens oder Fernbleibens 9. Beratungsgeheimnis III. Rechte außerhalb der Hauptverhandlung 10. Schutz am Arbeitsplatz |