Samstag, 19. Mai 2012

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Rechtsstellung

Rechte und Pflichten der Schöffen

Grundsatz: Nach §§ 30, 77 Abs. 1 GVG üben die Schöffen das Richteramt während der Hauptverhandlung - soweit das Gesetz nichts anderes regelt - in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie die Berufsrichter, und zwar auch bei Entscheidungen, die mit der Urteilsfindung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen. Das bedeutet: Im Laufe der Hauptverhandlung ist der Schöffe Richter mit den gleichen Befugnissen wie die Berufsrichter, es sei denn, es ist ausdrücklich gesetzlich etwas anderes geregelt. Wann er von einer Entscheidung ausgeschlossen ist, erfährt er auf die Frage: „Wo steht das im Gesetz?“ Gibt es keine geschriebene Rechtsnorm, sind die Schöffen zu denselben Handlungen befugt wie die Berufsrichter.
Ehrenamtliche Richter genießen die gleiche Unabhängigkeit wie die Berufsrichter. Sie sind allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht an irgendwelche Grundsatzurteile höherer Gerichte oder an Anträge der Staatsanwaltschaft.

I. Rechte in der Hauptverhandlung

1. Informationsrechte
Vor Beginn der Hauptverhandlung sollen die Schöffen vom Vorsitzenden kurz mit der Person des Angeklagten und dem Gegenstand der Anklage vertraut gemacht werden (Nr. 126 Abs. 1 RiStBV). Sobald der Staatsanwalt die Anklage verlesen hat, kann den Schöffen eine Abschrift des Anklagesatzes ausgehändigt werden, damit sie der Verhandlung, insbesondere wenn wegen vieler Taten bzw. gegen mehrere Angeklagte verhandelt wird oder die Sache schwierig ist, besser folgen können.
Schöffen haben das Recht zur Akteneinsicht. Sie müssen Teile der Akten lesen, wenn anstelle der Verlesung in der Hauptverhandlung Beweise im sog. Selbstleseverfahren in die Verhandlung eingeführt werden. Ihnen können aber auch Teile der Akten ausgehändigt werden, wenn dies das bessere Verständnis der Verhandlung ermöglicht (BGH v. 26.03.1997, RohR 1997, 95). Auch ansonsten stehen die Akten den Schöffen als Arbeitsmaterial zur Verfügung. Das heißt aber nicht, dass die Schöffen vor Beginn einer Hauptverhandlung die gesamten Akten durcharbeiten sollen.

2. Mitwirkung an der Beweisaufnahme
Die Schöffen haben das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen (§ 240 Abs. 2 StPO). Diese Fragen können sie auch selbst stellen. Mit der gleichberechtigten Stellung ist es unvereinbar, wenn der Vorsitzende verlangt, dass der Schöffe ihm die Fragen vorlegt und der Vorsitzende dann die Fragen an die Auskunftsperson richtet. Selbstverständlich werden nur Fragen zur Sache und weder Suggestivfragen noch solche gestellt, die eine Voreingenommenheit erkennen lassen.
Schöffen können in Laufe der Beweisaufnahme oder zu deren Abschluss Beweisanregungen machen, wenn sie der Auffassung sind, dass weitere Aufklärungen zur Sache erforderlich sind. Herrscht im Gericht Uneinigkeit darüber, ob eine Beweiserhebung zur Aufklärung erforderlich ist, wird darüber abgestimmt.

3. Mitwirkung an Entscheidungen
Alle verfahrensbeendenden Entscheidungen wie Urteil, Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG (wenn das Gericht Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden Norm hat) oder Einstellung des Verfahrens, aber auch mit dem Urteil zusammenhängende Entscheidungen wie z.B. Bewährungsauflagen, Anordnung der Untersuchungshaft, Entschädigungen usw. werden von den Schöffen mitentschieden.
Verfahrensgestaltende Entscheidungen wie Beweisanträge, der Ausschluss der Öffentlichkeit, das Recht auf Zeugnisverweigerung oder der Erlass von Haftbefehlen während der Hauptverhandlung werden mit den Stimmen der Schöffen entschieden.
Die Schöffen nehmen auch an den Entscheidungen teil, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht gegen Maßnahmen oder Anordnungen des Vorsitzenden anruft. Der Hauptfall ist, dass der Vorsitzende Fragen als unzulässig zurückweist. Schöffen können auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn sie die Auffassung des Vorsitzenden nicht teilen oder der Vorsitzende nicht tätig wird (§§ 238, 242 StPO).
Über Ordnungsmaßnahmen gegen Personen, die an dem Verfahren teilnehmen, entscheiden die Schöffen mit. Auch wenn es zu Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und dem Gericht kommt, sind die Schöffen daran zu beteiligen.

4. Beratung und Abstimmung
An allen Beratungen und Abstimmungen während der Hauptverhandlung sind die Schöffen zu beteiligen. Verfahrensfragen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Über die Frage der Schuld (Hat der Angeklagte die Tat begangen? Ist er verantwortlich?) und die Rechtsfolgen der Tat (Höhe der Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung, Aussetzung zur Bewährung) wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit entschieden. Die Reihenfolge der Abstimmung: Berichterstatter (wenn vorhanden), älterer Schöffe, jüngerer Schöffe, zweiter Beisitzer (wenn vorhanden), Vorsitzender.

5. Entschädigung
Die Schöffen erhalten einen Verdienstausfall erstattet sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Haushaltsführung, Ersatz der Fahrtkosten, Tagegelder, Entschädigung für besonderen Aufwand (z.B. Babysitter, Vertretungen, notwendige Begleitung). Dies gilt sowohl für die Teilnahme an der Hauptverhandlung als auch an Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.

6. Beratungsbedarf
Soweit Schöffen Probleme haben, der Hauptverhandlung zu folgen, anderer Auffassung sind als der Vorsitzende oder sonstige Probleme auftreten, haben sie die Möglichkeit, den Vorsitzenden um eine Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung zu ersuchen.

II. Pflichten in der Hauptverhandlung

7. Pflicht zur Ausübung des Amtes und Befreiung
Wird ein Schöffe zur Hauptverhandlung geladen, muss er dieser Pflicht nachkommen. Dann ist er nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen von der Dienstleistung befreit oder kann sich befreien lassen:
- Der Schöffe wird (endgültig) von der Schöffenliste gestrichen, wenn die Voraussetzungen seiner Wahl entfallen sind.
- Von einer Verhandlung ist ein Schöffe aus den in § 22 StPO Gründen ausgeschlossen (z.B. wenn gegen einen Verwandten verhandelt wird, der Schöffe selbst Verletzter der Tat ist, er bereits als Richter an einem Urteil in dieser Sache teilgenommen hat).
- Eine Teilnahme an der Verhandlung ist ausgeschlossen, wenn gegen den Schöffen die Besorgnis der Befangenheit besteht, d.h. aus der Sicht des Angeklagten Gründe vorliegen, dass der Schöffe ihm nicht objektiv und unbefangen gegenübersteht.
- Von einem bestimmten Verhandlungstag kann sich ein Schöffe befreien lassen, wenn er verhindert oder ihm das Erscheinen nicht zumutbar ist.
Zur Ausübung gehört auch, dass der Schöffe an jeder Abstimmung teilnehmen muss. Er darf die Abstimmung weder verweigern noch sich der Stimme enthalten.

8. Folgen unentschuldigten Verspätens oder Fernbleibens
Erscheint der Schöffe unentschuldigt verspätet oder gar nicht zur Hauptverhandlung, so wird er zu einem Ordnungsgeld zwischen fünf und 1.000,- € verurteilt. Gleichzeitig hat er die Kosten zu tragen, die durch sein Ausbleiben entstanden sind. Der Schöffe kann sich aber noch nachträglich entschuldigen.

9. Beratungsgeheimnis
Über das Abstimmungsergebnis oder darüber, wie die einzelnen Richter in der Beratung gestimmt oder argumentiert haben, haben alle Beteiligten Stillschweigen zu bewahren. Das Schweigegebot gilt auch für Verhandlungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben.

III. Rechte außerhalb der Hauptverhandlung

10. Schutz am Arbeitsplatz
Schöffen dürfen durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes nicht benachteiligt werden. Durch § 45 Abs. 1 a DRiG ist es untersagt, einem Schöffen wegen der Übernahme oder Ausübung seines Amtes zu kündigen oder sonstwie in seinem Arbeitsverhältnis zu benachteiligen. Ebenso muss der Schöffe von der Arbeit freigestellt werden, wenn er zum Sitzungsdienst herangezogen wird. Auch ein mehrtägiger Einsatz des Schöffen berechtigt den Arbeitgeber nicht, dem Schöffen die Freistellung zu verweigern. Nur wenn ein unabwendbarer schwerer wirtschaftlicher Nachteil entsteht, kann sich der Schöffe von der Sitzung freistellen lassen. Der Arbeitgeber darf auch nicht verlangen, dass der Schöffe für die Sitzung einen Urlaubstag nimmt oder als Teilzeitbeschäftigter den Sitzungstag an einem freien Arbeitstag nachholt. Ebenso wenig ist es gestattet, dass der Arbeitgeber bei gleitender Arbeitszeit die Sitzungszeit ganz oder teilweise vom Stundenkonto des Arbeitnehmers abzieht. 

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