Entschädigung
Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) werden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter diverse Entschädigungen gezahlt:
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG)
- Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG)
- Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG)
- Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG).
1. Entschädigung für Zeitversäumnis
Nach § 16 JVEG erhalten alle ehrenamtlichen Richter eine Entschädigung für den Zeitaufwand in Höhe von 5,- € pro Stunde. Die Zeit wird von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem Wohnung oder Arbeitsplatz verlassen werden, bis zum Zeitpunkt der Rückkehr.
2. Entschädigung für Verdienstausfall
Verdienstausfall wird für die Zeit der Verhandlung einschließlich An- und Abreise erstattet. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer vor der Sitzung für einige Stunden die Arbeit aufnimmt oder nach der Sitzung in den Arbeitsablauf zurückkehrt, so ist auch diese Zeit entschädigungspflichtig. Wird tariflich oder gesetzlich das Einkommen weitergezahlt, besteht kein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls. Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten nach § 29 Abs. 2 TVöD Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, soweit kein Anspruch auf Ersatz der Vergütung besteht. Die Fortzahlung gilt für ehrenamtliche Richter als Kostenvorschuss. Angestellte müssen einen (fiktiven) Verdienstausfall bei der Gerichtskasse geltend machen und diesen an den Arbeitgeber abführen.Einige Arbeitgeber verlangen bei gleitender Arbeitszeit, dass die Abwesenheit, die nicht in die Kernarbeitszeit fällt, nachgearbeitet oder vom Stundenguthaben abgezogen werden muss. Diese Praxis ist als „verbotene Benachteiligung wegen der Ausübung des Amtes“ unzulässig (§ 45 Abs. 1 a Deutsches Richtergesetz). Fällt der Sitzungstag auf einen Urlaubstag, haben ehrenamtliche Richter keinen Anspruch auf Nachurlaub gegen den Arbeitgeber. Es ist aber auch kein Arbeitnehmer gezwungen, für den Sitzungstag Erholungsurlaub zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst des ehrenamtlichen Richters zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die erstatteten Lohn- bzw. Einkommensteueranteile sind bei der Steuererklärung anzugeben und die ausgezahlten Sozialabgaben abzuführen. Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge nach dem Verdienst abzuführen, den der ehrenamtliche Richter ohne die Ausübung des Ehrenamtes gehabt hätte (§ 163 Abs. 3 SGB VI). Auch Selbstständigen wird ein Verdienstausfall ersetzt. Hier ist der im Jahresdurchschnitt erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist für den Normalfall des Sitzungsdienstes auf höchstens 20,- € pro Stunde begrenzt. Bei großen Belastungen durch erhöhten Einsatz als ehrenamtlicher Richter kann die Höchstgrenze, bis zu der ein Verdienstausfall ersetzt wird, angehoben werden. Bis zu 39,- € pro Stunde können erstattet werden, wenn der ehrenamtliche Richter in einem Verfahren mehr als 20 Tage oder in einem oder mehreren Verfahren innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen wurde. Bis zu 51,- € pro Stunde werden erstattet, wenn der ehrenamtliche Richter in einem Umfangsverfahren mehr als 50 Tage mitgewirkt hat.
3. Fahrtkostenentschädigung
Ehrenamtlichen Richtern werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten vom Wohn- oder Arbeitsort zur Gerichtsstelle erstattet. Für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird die erste Wagenklasse erstattet. Bei Anreise mit dem Pkw erhält der ehrenamtliche Richter pro Kilometer 0,30 € sowie die Parkgebühren. Beginnt der ehrenamtliche Richter seine Anreise zum Gericht nicht an seinem Wohn- oder Arbeitsort, so erhält er die Fahrtkosten ersetzt, die von seinem Wohn- bzw. Arbeitsort aus entstanden wären. Ist diese Anreise deutlich weiter, empfiehlt es sich, den Vorsitzenden vorher in Kenntnis zu setzen und ggf. eine Entscheidung über eine höhere Erstattung herbeizuführen.
4. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Ehrenamtliche Richter, die nicht erwerbstätig sind und einen eigenen Haushalt für mindestens zwei Personen (einschl. des ehrenamtlichen Richters) führen, haben einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 17 JVEG. Das Gesetz verlangt nur eine Haushaltsgemeinschaft mit der bzw. den weiteren Personen (z.B. Ehegatte, Kind, Verwandter oder Lebensgefährte). Der ehrenamtliche Richter darf nicht erwerbstätig sein. Pro Stunde erhält er 12,- €. Die Haushaltsführungs-Entschädigung wird zusätzlich zur Entschädigung für Zeitversäumnis gezahlt.
5. Entschädigung für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte, die noch einen Haushalt für sich und eine weitere Person führen, werden wie Hausfrauen oder -männer entschädigt, wenn und soweit sie außerhalb ihrer vertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Soweit der Sitzungsdienst in die Arbeitszeit fällt, erhalten Teilzeitbeschäftigte den Verdienstausfall erstattet. Teilzeitbeschäftigt ist, wer eine Wochenarbeitszeit hat, die kürzer ist als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Auch geringfügige Beschäftigung fällt unter die Teilzeitarbeit.
6. Zeitliche Beschränkung der Entschädigung
Alle Entschädigungen werden für höchstens 10 Stunden pro Kalendertag gezahlt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde entschädigt.
7. Entschädigung für Aufwand
Ehrenamtliche Richter, die nicht in der Gemeinde, in der die Hauptverhandlung stattfindet, wohnen oder arbeiten, erhalten ein Tagegeld, und zwar bei Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6,- €, bis zu 14 Stunden 12,- € und bis zu 24 Stunden 24,- €.
8. Entschädigung für besondere Aufwendungen
Ehrenamtliche Richter, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, eine Vertretung am Arbeitsplatz beschäftigen oder sich bei der Kinderbetreuung vertreten lassen müssen, erhalten die dafür aufgewendeten angemessenen Kosten erstattet.
9. Steuerrecht
Die Entschädigung für den Verdienstausfall ist so zu versteuern wie das vom Arbeitgeber gezahlte Einkommen. Die Zeitentschädigung muss ebenfalls versteuert werden. Hierfür hat der ehrenamtliche Richter aber einen Steuerfreibetrag von derzeit 2.100 €/Jahr. Fahrtkosten und Entschädigung für Aufwand sind steuerfrei. Die Regelungen über die Steuerbarkeit insbesondere der Zeitentschädigung findet man in § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008, in: Bundessteuerblatt Teil 1 2007, Sonder-Nr. 1/2007 vom 20.12.2007). Dort regelt die Nr. R 3.12 die Steuerbarkeit der Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen. Die Finanzämter sind an diese Richtlinien gebunden.
Literatur:
Lieber, Hasso: Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Hagen/Westfalen: Verl. Fragomeli, 2006. (Fit fürs Schöffenamt; Bd. 4)
Ausführliche Kommentierung zu Einzelfragen und zur Durchsetzung von Ansprüchen
Gesetzestext
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)
vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776)
zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
(1) Dieses Gesetz regelt
1. betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3. betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. (Satz 3 betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter)
(2) betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
(3) betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
§ 2
Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt
1. - 3. betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.
Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
§ 3
Vorschuss
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2.000 Euro übersteigt.
§ 4
Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist
1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2. - 4. betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
(2) betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
§ 4 a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§ 4 b
Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
§ 5
Fahrtkostenersatz
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
1. betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
§ 6
Entschädigung für Aufwand
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
§ 7
Ersatz für sonstige Aufwendungen
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.
Abschnitt 3 (§§ 8 - 14)
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter
Abschnitt 4
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15
Grundsatz der Entschädigung
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
§ 16
Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.
§ 17
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
§ 18
Entschädigung für Verdienstausfall
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Abschnitt 5 (§§ 19 - 23)
Entschädigung von Zeugen und Dritten
betrifft nicht die ehrenamtlichen Richter