Neues Urteil
Ehrenamtliche Richtertätigkeit in der Gleitzeit
1. Für die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter (§ 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG) ist mangels konkreter Pflichtenkollision kein Raum, wenn die Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden anfällt.
2. Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die während der Gleitzeit angefallen sind, müssen dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutgeschrieben werden, wenn sie mehr als drei Stunden pro Kalenderwoche betragen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2011 – 2 C 45/09
Text des Urteils
Besprechung in RohR 4/2011.