Samstag, 19. Mai 2012

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Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes

Ergänzung des § 33 GVG hinsichtlich der Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei der Berufung zum Schöffenamt 

Gesetz vom 24.07.2010, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 976


Neuer Wortlaut des GVG § 33 [Nicht zu berufende Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


Einfügung des § 51 GVG: Amtsenthebung der Schöffen bei groben Amtspflichtverletzungen
 
Gesetz vom 22.12.1010, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2250

Wortlaut des § 51 GVG
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
 

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